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Abfallwirtschafts-Zweckverband
Landkreis Hersfeld-Rotenburg (AZV)

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Gebührensatzung

 

G E B Ü H R E N S A T Z U N G

 

zu der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg (Abfallsatzung) vom 11. Dezember 1993, zu­letzt neu gefasst am 19. November 2009, in Kraft getreten am 1. Dezember 2009.

 
 
Aufgrund
 

der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas­sung vom 1.  April 2005 (GVBl.   I S. 142), letzte Änderung 15.  November 2007 (GVBl.   I S. 757),

des § 28 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltver­träglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27.  September 1994 (BGBl.   I S. 2705), letzte Änderung 11. August 2009 (BGBl.   I S. 2723),

des § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20.  Juli 2004 (GVBl.   I S. 252), letzte Änderung 4.  Dezember 2006 (GVBl.   I S. 619),

der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.  März 1970 (GVBl.  I S. 225), letzte Änderung 31.  Januar 2005 (GVBl.  I S. 54) sowie

des § 23 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg (Abfallsatzung) in der geltenden Fassung und

des § 3 der Satzung des Abfallwirtschafts-Zweckverbandes Landkreis Hersfeld-Rotenburg in der geltenden Fassung,

 

hat die Verbandsversammlung des Abfallwirtschafts-Zweckverbandes Landkreis Hersfeld-Rotenburg (AZV) in ihrer Sitzung am 19. November 2009 folgende Änderung der Gebüh­rensatzung beschlossen:

 
 

§ 1 Gebührenpflicht, Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)   Der AZV erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Benutzungsge­bühren.

 

(2)   Gebührenpflichtig ist der oder sind die Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbau­rechts der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

       Für Eigentumswohnungen eröffnet der AZV hinsichtlich der Gebührenpflicht ein Wahl­recht: Die Eigentümergemeinschaft kann gegenüber dem AZV schriftlich verbindlich er­klären, dass sie als gesamtschuldnerischer Gebührenpflichtiger auftritt. Alternativ kann die Eigentümergemeinschaft erklären, dass jeder Eigentümer einer Eigentumswohnung einzeln für seine Eigentumswohnung als Gebührenpflichtiger auftritt. Erklärt die Eigen­tümergemeinschaft sich nicht schriftlich gegenüber dem AZV, sind die jeweiligen Eigen­tümer die Gebührenpflichtigen.

 

Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften „alter“ und „neuer“ Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 10 Abs. 1 der Abfallsatzung für rückständige Gebühren. Im Falle von Eigentumswohnungen gilt vorstehender Satz analog.

 

(3)   Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung oder der Aufstel­lung der Sammelbehälter und sie endet mit Ende des Monats der Abholung der Sam­melbehälter oderder Abmeldung.

 

(4)   Die Gebühren sind, soweit nicht in dem entsprechenden Bescheid ein anderer Tag ge­nannt ist, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der AZV erhebt die Gebühr jährlich, er kann vierteljährliche Vorauszahlungen verlangen.

 

(5)   Die endgültige Höhe der Gebührenpflicht wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres berechnet. Eine Verrechnung im folgenden Kalenderjahr ist zulässig.

 

(6)   Eine Gebührenerstattung/Verrechnung bei der Rückgabe von Papier-Müllsäcken ist nicht zulässig.

 

(7)   Selbstanlieferer sind verpflichtet, unmittelbar an den AZV oder – sofern zutreffend - den vom AZV beauftragten Dritten, die bei Anlieferung ermittelte Gebühr zu entrichten.

 
 

§ 2 Bemessungsgrundlage für die Gebühren

 

(1)   Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren bei der Entsorgung im Hol­system ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behäl­tervolumen für den Restmüll bzw. Grünabfall.

 

(2)     Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen für die Entsorgung stofflich verwert­barer bzw. sperriger Abfälle abgegolten. Mit diesen Gebühren sind nicht abgegolten die Entsorgung pflanzlicher Grünabfälle, die über die Braune Tonne sowie ggf. über die Re­cyclinghöfe erfasst werden und Leistungen des Sperrmüll-Eil-Services.

 

(3)   Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfallgebühren der Zweckverbände und Selbstanlieferer auf den Entsorgungsanlagen ist die Art und das Gewicht der angelie­ferten Menge, sofern in den §§ 3-9 dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 
 

§ 3 Gebührenhöhe für die Restmüllabfuhr (Hausmüll) in Restmülltonnen

 

(1)   Die Gebühr setzt sich aus einer Grundgebühr je Monat und einer Servicegebühr je Lee­rung zusammen.

 

(2)   Der Gebührenmaßstab der Grundgebühr ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück vom AZV zur Verfügung gestellte Behältervolumen für den Restmüll. Benutzen unmittel­bar angrenzende Grundstücke ein gemeinsames Behältnis, so ist von jedem Grundstück die Grundgebühr zu erheben. Die Grundgebühren betragen monatlich:

 
Behälter
 
120-l
3,95 EUR
240-l
7,90 EUR
 

(3)   Die Servicegebühren betragen pro einmalige Entleerung:

 
Behälter
 
120-l
3,72 EUR
240-l
7,44 EUR
 
 

       Dabei ist - zuzüglich zur entsprechenden Grundgebühr - als Berechnungsgrundlage für die Vorauszahlung bei den ganzjährig im Vorjahr angemeldeten 120-l und 240-l Rest­abfallbehältern die Anzahl der im Vorjahr in Anspruch genommenen Entleerungen in Ansatz zu bringen.

 

Bei 120-l und 240-l Restabfallbehältern, die im Vorjahr nicht volle 12 Monate angemeldet waren, wird - zuzüglich zur entsprechenden Grundgebühr - die in den angemeldeten Monaten genutzte Entleerungszahl auf 12 Monate hochgerechnet und in Ansatz gebracht.

 

Für 120-l und 240-l Restabfallbehälter, die neu angemeldet werden, wird - zuzüglich zur entsprechenden Grundgebühr - pro Monat, der vom An­meldungsmonat bis zum Jahresende verbleibt, eine Entleerung als Vorauszahlung in Ansatz gebracht.

 
 

§ 4 Gebührenhöhe für die Restmüllabfuhr (Hausmüll/hausmüllähnlicher Gewerbeabfall) in Containern

 

(1)   Für die 1,1 m³, 2,5 m³ und 5,0 m³ Container werden abweichend von der normalen 14täglichen Abfuhr feste Entleerungsrhythmen von 1 x pro Monat, 14täglich, wöchentlich oder 2 x pro Woche sowie die variable Entleerung (bei bereits gestellten Containern) auf Abruf angeboten.

 

(2)   Die Gebühr besteht bei fest gewähltem Entleerungsrhythmus aus einer festen Gebühr, abhängig vom gewählten Entleerungsrhythmus. Bei der variablen Entleerung auf Abruf setzt sich die Gebühr aus einer Grundgebühr je Monat und einer Servicegebühr je Lee­rung zusammen.

 

(3)   Der Gebührenmaßstab der Gebühr ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück vom AZV zur Verfügung gestellte Behältervolumen für den Restmüll. Möglich ist auf formlose schriftliche Bestellung (nur beim AZV) auch die einmalige Gestellung von 1,1 m³ Contai­nern. Hierbei werden einzelfallbezogene Gebührenbescheide erstellt. § 1 Abs. 3 gilt ent­sprechend. Zusätzliche Entleerungen über den festen Abfuhrrhythmus hinaus sind nur gegen schriftliche Quittierung bei der Leistungserbringung möglich.

 

       a) Die Gebühren betragen monatlich bei fest gewähltem Abfuhrrhythmus:

 
Behälter
Leerungsrhythmus
 
1.100-l
Monatlich
69,21 EUR
1.100-l
14täglich
107,71 EUR
1.100-l
wöchentl.
179,21 EUR
1.100-l
2*wöchentl.
322,21 EUR
2.500-l
Monatlich
157,29 EUR
2.500-l
14täglich
244,79 EUR
2.500-l
wöchentl.
407,29 EUR
2.500-l
2*wöchentl.
732,29 EUR
5.000-l
Monatlich
314,70 EUR
5.000-l
14täglich
489,84 EUR
5.000-l
wöchentl.
815,10 EUR
5.000-l
2*wöchentl.
1.465,62 EUR
 
 
 
 
 

b) Die Gebühren für eine zusätzliche Leerung außerhalb des fest gewählten Abfuhr­rhythmus betragen:

      
Behälter
 
1.100-l
37,92 EUR
2.500-l
86,28 EUR
5.000-l
172,68 EUR
      

c) Für die einmalige Gestellung (maximaler Zeitraum 4 Tage) eines 1,1 m³ Containers wird eine Gebühr von 52,00 EUR erhoben.

 

       d) Die Grundgebühren betragen monatlich bei variablem Abfuhrrhythmus auf Abruf:

 
Behälter
 
1.100-l
36,21 EUR
2.500-l
82,29 EUR
5.000-l
164,58 EUR
 

       e) Die Servicegebühren betragen pro Leerung bei variablem Abfuhrrhythmus auf Abruf:

 
Behälter
 
1.100-l
37,92 EUR
2.500-l
86,28 EUR
5.000-l
172,68 EUR
 

Dabei ist - zuzüglich zur entsprechenden Grundgebühr - als Berechnungsgrundlage für die Vorauszahlung bei den ganzjährig im Vorjahr angemeldeten Containern die Anzahl der im Vorjahr in Anspruch genommenen Entleerungen in Ansatz zu bringen.

 

Bei den Containern, die im Vorjahr nicht volle 12 Monate angemeldet waren, wird - zuzüglich zur entsprechenden Grundgebühr - die in den angemeldeten Monaten genutzte Entlee­rungszahl auf 12 Monate hochgerechnet und in Ansatz gebracht.

 

Für Container, die neu angemeldet werden, wird - zuzüglich zur entsprechenden Grundgebühr - pro Monat, der vom Anmeldungsmonat bis zum Jahresende verbleibt, eine Entleerung als Vorauszah­lung in Ansatz gebracht.

 
 

§ 5 Gebührenhöhe für die Restmüllabfuhr (Hausmüll) in Papiersäcken

 

(1)   Nur Einpersonenhaushalte bzw. Eigentümer von Ferienhäusern, die nur zu Ferien- oder Urlaubszwecken bis zu einer Gesamtnutzungsdauer von bis zu 6 Monaten pro Jahr ge­nutzt werden, können auf schriftlichen Antrag statt einer Mülltonne ausschließlich amtli­che 50-l Papiermüllsäcke wählen.

 

(2)     Die Gebühr setzt sich aus einer Grundgebühr und einer Servicegebühr für die einzelnen Müllsäcke zusammen. Die Müllsäcke selbst müssen dabei von den Kunden bei den be­kannten Verkaufsstellen erworben werden. Die Grundgebühr für die mit Müllsäcken ver­anlagten Einpersonenhaushalte oder die Eigentümer von Ferienhäusern beträgt monat­lich:

 
Behälter
 
50-l-Säcke
2,50 EUR
 

(3)   Zusatzpapiermüllsäcke, zugleich Servicegebühr gem. Abs. (2), werden zu Gebühren von:

 
Behälter
 
50-l-Sack
2,70 EUR
 
       pro Sack abgegeben.
 
 

§ 6 Gebührenhöhe für die Grünabfallabfuhr in Braunen Tonnen

 
(1)   Die Gebühr besteht aus einer reinen Servicegebühr.
 

(2)   Die Servicegebühren betragen pro einmalige Entleerung:

 
Behälter
 
120-l
3,72 EUR
240-l
7,44 EUR
 

       Eine Vorauszahlung wird nicht erhoben. Die Abrechnung erfolgt nachträglich gleichzeitig mit den übrigen Leistungen des AZV.

 
 

§ 7 Gebührenhöhe für die Nutzung des Sperrmüll-Eil-Service

 

(1)     Für jede Nutzung des Sperrmüll-Eil-Service beträgt die Gebühr:

 
48,00 EUR
 

(2)     Falls im Rahmen der Nutzung des Sperrmüll-Eil-Service der Abtransport der Sperrmüll­gegenstände aus der Wohnung erfolgt, entstehen zusätzliche Gebühren in Höhe von:

 
15,00 EUR/je angefangene 15 Minuten
 
 

§ 8 Gebührenhöhe für Selbstanlieferer

 

(1)     Für das Annehmen, Lagern, Behandeln, Umladen, Befördern, Verwerten und Entsorgen angelieferter Abfälle (Selbstanlieferer) betragen die Gebühren:

 

1. für Abfall aus privaten Haushaltungen und gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bioab­fälle des Müllabhol-Zweckverbandes „Rotenburg“ - Sitz Bebra -

                

                   entsprechend der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Müllabhol-Zweckverband „Rotenburg“, in der jeweils gültigen Fassung.

 

2. für Abfall aus privaten Haushaltungen und gewerbliche Siedlungsabfälle

 

120,00 EUR/Mg, mindestens jedoch 2,00 EUR

 

3. für Baustellenabfälle

 

160,00 EUR/Mg, mindestens jedoch 2,00 EUR

 

4. für Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen oder aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen (Abfall­schlüsselnummern 100101, 100115,190112), sofern diese Materialien auf der Depo­nie abgelagert werden dürfen

 

21,00 EUR/Mg, mindestens jedoch 2,00 EUR

 

5. unbelasteter und belasteter Boden und Abfall kann auf dem Entsorgungszentrum Hers­feld-Rotenburg zu marktüblichen Konditionen verwertet werden, sofern diese Materialien oder Gemische daraus als Deponiebaustoff eingesetzt werden dürfen. Eine Verwertung liegt vor bei einem Einsatz der Stoffe zum Wegebau, zur Herstellung von Randwällen, zur Abdeckung von Asbest und Mineralfaserstoffe, zur Befestigung der Einbaufläche für Anlieferungsfahrzeuge, zur Profilierung des Deponiekörpers, zum Bau von Filterschichten, zum Bau von Gasentspannungsschichten, zur Herstel­lung von Elementen des Oberflächenabdichtungssystems.

 

6. für Schlämme mit einem Trockensubstanzgehalt von mindestens 35 % und Flügel­scherfestigkeit von mindestens 25 kN/m², sofern diese Materialien auf der Deponie abgelagert werden dürfen

 

                                                           80,00 EUR/Mg, mindestens jedoch 3,00 EUR

 

7. für unbelasteten und belasteten Boden, Bauschutt, Brandschutt oder Mineralfaserab­fall, sofern sie nicht nach § 8 (1) 5. verwertet werden und diese Materialien auf der Deponie abgelagert werden dürfen.

 

                                                    80,00 EUR/Mg, mindestens jedoch 2,00 EUR

 

8. für kompostierfähige Garten- und Parkabfälle

 

                                                           42,00 EUR/Mg, mindestens jedoch 1,00 EUR

 

(2)   Für das Annehmen, Lagern, Behandeln, Umladen, Befördern, Verwerten und Entsorgen angelieferter Grünabfälle aus den Recyclinghöfen betragen die Gebühren: 

 

                                                           42,00 EUR/Mg, mindestens jedoch 1,00 EUR

 

(3)  Sonstige Gebühren:

 
1. Kleinmengen
 

       a) für PKW-Altreifen ohne Felgen:

 
Herkunft
 
Privat
4,00 EUR/Reifen
Gewerbe
7,00 EUR/Reifen
 
b) für Sondermüll (außer Asbestabfälle), der vom Gewerbe angeliefert wird:
 
 3,58 EUR/kg
 
2. Wertstoffe
 

            Für private Anlieferer von haushaltsüblichen Kleinmengen an Wertstoffen bis zu 50 kg je Anlieferungstag stehen Behälter zur Benutzung zur Verfügung. Eine Gebühr wird in diesem Falle nicht erhoben. Eine Liste, welche Wertstoffe aktuell angenom­men werden, kann beim AZV oder - sofern zutreffend – bei dem beauftragten Dritten nachgefragt werden.

 

            Gewerbliche oder private Anlieferer von größeren als haushaltsüblichen Mengen müs­sen sich – sofern der AZV die Annahme verweigert - des privaten Wertstoff­marktes bedienen. Eine Annahme auf dem Entsorgungszentrum Hersfeld-Rotenburg in Ludwigsau-Meckbach ist dann ausgeschlossen.

 

3. Sonstige Regelungen

 

            Die Gebührenbeträge sind auf 0,50 EUR aufzurunden. Gebühren für Selbstanlieferer bis zu 100,00 EUR sind grundsätzlich bar zu zahlen. Unabhängig davon haben Selbstanlieferer, deren Wohnsitz oder deren Firmenniederlassung außerhalb des Landkreises Hersfeld-Rotenburg liegt, grundsätzlich alle Gebührenbeträge bar zu zahlen.

 

       Anlieferer, die beim Zahlungsverkehr offene Rechnungen nach einmaliger Mahnung nicht begleichen, dürfen nur noch gegen Barzahlung das Entsorgungszentrum Hers­feld-Rotenburg benutzen.

 

            Für Abfälle, die widerrechtlich auf dem Entsorgungszentrum Hersfeld-Rotenburg ab­geladen werden oder deren Annahme nicht verhindert werden konnte, werden für das Aufnehmen, Zwischenlagern, das Befördern zu einer Entsorgungsanlage und die Entsorgung die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

 

       Bei der Anlieferung von Gemischen aus Abfällen unterschiedlicher Gebührenmaß­stäbe, wird zur Gebührenermittlung der höchste Gebührenmaßstab einer einzelnen Abfallart der gesamten Anlieferung zugrunde gelegt.

 
 

§ 9 Gebühren bei Behälterwechsel

 

Die Neuanmeldung eines Abfallbehälters erfolgt gebührenfrei. Für den mehr als einmaligen Wechsel eines angemeldeten Abfallbehälters pro Jahr wird eine Gebühr von 13,00 EUR er­hoben.

 
 

§ 10 Erhebung, Fälligkeit

 

(1)       Die Gebührenpflicht entsteht nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, in dem der gebüh­renpflichtige Tatbestand erfüllt worden ist. Für Selbstanlieferer ist die Gebühr mit der An­lieferung fällig.

 

(2)       Die Gebühren sind, soweit nicht in dem entsprechenden Bescheid ein anderer Tag ge­nannt ist, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides oder einen Monat nach dem Zugang der Rechnung fällig.

 
 
§ 11 Rechtsbehelf
 

(1)       Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

(2)       Ein Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid hat gemäß § 80 (2) Ziff. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

 
§ 12 Inkrafttreten
 

(1)       Diese Gebührensatzung tritt am 01. Dezember 2009 in Kraft.

 

(2)       Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung des AZV in der zuletzt gültigen Fassung vom 25. November 2008, in Kraft getreten am 01. Januar 2009, außer Kraft.

 

Bad Hersfeld, den 20.11.2009

Der Vorstand

des Abfallwirtschafts-Zweckverbandes

Landkreis Hersfeld-Rotenburg (AZV)

 
 
______________________________

C h r i s t a B i t t n e r

Vorsitzende des Verbandsvorstandes

 
 

Vorstehende Gebührensatzung wird gemäß § 16 der Verbandssatzung des AZV öffentlich bekannt gemacht.

 
Bad Hersfeld, den 20.11.2009
 
Der Vorstand
des Abfallwirtschafts-Zweckverbandes

Landkreis Hersfeld-Rotenburg (AZV)

 
 
 
______________________________

C h r i s t a B i t t n e r

Vorsitzende des Verbandsvorstandes